I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im
folgenden „AGB“ genannt) gelten für alle von Beate Biffl,
Film- und Videoproduktion (im folgenden „Auftragnehmer“ –
„AN“ – genannt) durchgeführten Aufträge, Angebote,
Lieferungen und technischen, gestalterischen, (bild-) journalistischen, sowie
redaktionellen Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung jedweder Film-
und Videowerke (im folgenden „Filmwerk“ genannt).
2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung
bzw. des Angebots des AN durch den Auftraggeber / Kunden (im folgenden Auftraggeber
genannt), spätestens jedoch mit der Verwertung in jedweder Form.
3. Wenn der Auftraggeber den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich
binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der AN
diese schriftlich anerkennt.
4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne
ausdrückliche Einbeziehung und für alle zukünftigen Aufträge,
Angebote, Lieferungen und Leistungen des AN.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Ein Auftrag (Vertrag) kommt zustande, wenn der Auftraggeber aufgrund eines
schriftlichen oder mündlichen Angebotes des AN dieses schriftlich oder
mündlich angenommen hat, oder, wenn im Falle einer mündlichen Vertragsannahme,
sei es durch den AN oder durch den Auftraggeber, der AN die mündliche
Angebotsannahme schriftlich oder mündlich bestätigt hat. Fehlt es
an einer schriftlichen Auftragsbestätigung, kommt der Vertrag spätestens
durch die Ausführung desselben zustande.
2. Sämtliche Angebote des AN erfolgen freibleibend.
3. Entwürfe, Manuskripte, Drehbücher, Leistungsbeschreibungen usw.,
Angebote oder Schriftstücke des AN können nur annähernd maßgebend
sein. Der AN behält sich vor, anstelle von vereinbarten Leistungen oder
Gegenständen solche zu liefern, die der fortschreitenden Entwicklung
entsprechen, wenn die technische oder inhaltliche Leistung nahezu erreicht
oder übertroffen wird.
4. Die vom AN oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher,
Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem
geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern
dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere
die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der
ausdrücklichen Zustimmung des AN. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen
können von diesem zurückverlangt werden.
5. Die vom AN angebotenen Preise sind 14 Tage ab Angebotsabgabe gültig,
soweit keine anderen Preisbindungsfristen vereinbart wurden. Nach fristgerechter
Auftragserteilung durch den Kunden wird der Angebotspreis bindend.
III. Kosten/Preise
1. Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten,
einschließlich einer Sende- bzw. vorführfähigen Erstkopie
(DVD), sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk im beschränkten Ausmaß
enthalten. (siehe Punkt VII) Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt
max. 8 Stunden. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Schnitttag beträgt max.
8 Stunden. Halbtag 4 Stunden.
2. Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind üblicherweise
in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende
Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand in Rechnung gestellt.
3. Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter
Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist
vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch
nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt. Wird ein Drehbuch
bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten
zur Verfügung gestellt, ist die volle unlimitierte Rechtsübertragung
an den AN vorzunehmen.
4. Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung,
so hat er dies dem AN spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und
die Kosten hiefür zu vergüten.
5. Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste
fachliche Beratung.
6. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
7. Alle sich aus dem Vertrag zwischen dem AN und dem Auftraggeber ergebenden
Zahlungsverpflichtungen gelten als in Euro vereinbart.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung gilt nach Geldeingang bei dem AN als erfolgt.
2. Erfolgt die Auslieferung / Leistungserbringung per Rechnung, ist der Rechnungsbetrag
14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der AN ist
berechtigt mit der Rechnung ein Zahlungsziel zu setzen, bei dessen Überschreitung
der Auftraggeber in Verzug gerät. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist
der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. zu verlangen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet Zahlungseinstellung,Vergleichs- oder
Konkursanmeldungen während einer laufenden Produktion dem AN unverzüglich
mitzuteilen. In diesem Fall ist der AN ist berechtigt weitere Leistungen von
einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen, die den AN
für den gesamten geschuldeten Betrag absichert. Wird keine Sicherheit
in angemessener Form erbracht, ist der AN berechtigt vom Vertrag zurück
zu treten.
4. Bisher erbrachte Lieferungen und Leistungen werden in Rechnung gestellt.
Die Eigentumsrechte an sämtlichen Waren und Lieferungen, sowie sämtliche
Rechte an erbrachten technischen, geistigen, gestalterischen, journalistischen
und redaktionellen Leistungen, insbesondere jegliche Nutzungsrechte an audiovisuellem-,
und schriftlichem Material (Filmwerke), verbleiben bis zur vollständigen
Bezahlung des gesamten vereinbarten Kaufpreises, aller Honorare, Spesen, Auslagen,
Zusatz- und Nebenkosten bei dem AN.
V. HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN
1. Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem
AN.
2. Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten bedeutet
eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität.
3. Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der
zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits
hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten,
soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen
handelt. Der AN hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten unverzüglich
über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
4. Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Filmwerkes Änderungswünsche,
so hat er dem AN
die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der AN ist verpflichtet
und allein berechtigt, selbst Änderungen vorzunehmen oder vornehmen zu
lassen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber
dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens des
AN eingebracht werden, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis
führen, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten. Nicht ausdrücklich genehmigte
Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.
6. Der AN ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen.
7. Der Auftrag gilt als erfüllt, bzw. die Leistung gilt als erbracht,
sobald das Filmwerk durch den Auftraggeber einer Nutzung zugeführt wird,
auch wenn dieser das Filmwerk vorher nicht abgenommen und schriftlich oder
mündlich freigegeben hat.
8. Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation und Titeländerung
hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
VI. Gefahrenübergang
1. Alle Versendungen und Rücksendungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers.
Dies gilt auch, wenn der Transport mit Fahrzeugen des AN durchgeführt
wird und solange sich die Waren auf dem Transportweg befinden.
2. Die Gefahr geht auch dann auf den Auftraggeber über, wenn frachtfreie
Lieferung vereinbart ist.
3. Wird auf Wunsch des Auftraggebers der Versand oder die Zustellung verzögert,
geht die Gefahr vom Bestehen der Versandbereitschaft an auf den Auftraggeber
über.
VI. Fristen und Termine
1. Eine Festsetzung von Lieferterminen oder Fristen bedarf stets der Schriftform.
Die Frist beginnt jeweils mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
frühestens jedoch mit der restlosen Klärung aller Einzelheiten des
Geschäfts, sowie der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden
Ausgangsmaterialien, Unterlagen, notwendigen Informationen und Einzelanweisungen
und ggf. erforderlich werdenden Genehmigungen jeder Art. Dies gilt insbesondere
wenn die Leistungserbringung des AN von Genehmigungen, dem Einverständnis,
der Duldung oder der aktiven / passiven Unterstützung Dritter abhängt.
Nachträglich vom Auftraggeber gewünschte Änderungen unterbrechen
die Frist. Diese beginnt nach Einigung über die gewünschten Änderungen
neu zu laufen.
2. Hat der AN vereinbarte Termine oder Fristen schuldhaft nicht eingehalten,
ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern er
vorher dem AN schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese
Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, insbesondere
aufgrund von wetterbedingten (ganz oder teilweisen) Verschiebungen einzelner
oder mehrerer Drehtage (Wetterrisiko), sowie aufgrund von anderen Ereignissen,
die dem AN die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen,
auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten des AN eintreten, hat
der AN nicht zu vertreten (ausgenommen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).
Sie berechtigen den AN die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten
Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die bisher erbrachten
Leistungen werden jedoch in vollem Umfang in Rechnung gestellt.
VII. Urheberrechte, Verwertungsrechte
1. Das Urheberrecht gem. § 38/1 Urh.G. und sämtliche Nutzungsrechte
an allen erbrachten Filmwerken, Lieferungen und Leistungen liegen bei dem
AN.
2. Der AN erteilt dem Auftraggeber nur gem. vorheriger schriftlicher Vereinbarung
und unter Vorbehalt der vollständigen Bezahlung des gesamten Honorars,
sowie aller Spesen, Auslagen, Zusatz- und Nebenkosten, die folgenden (einfachen)
Nutzungsrechte: das Recht zur Verbreitung, das Recht zur Vermietung und zum
Verleih, das Recht zur öffentlichen Wiedergabe.
3. Die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte, sowie die Erteilung
des Vervielfältigungsrechtes sind gesondert zu vereinbaren und kostenpflichtig.
4. Der AN behält in jedem Fall ein eingeschränktes Nutzungsrecht
an dem von Ihm produzierten Filmwerk (Bildmaterial), und zwar in dem Sinne,
dass er das Bildmaterial zur Demonstration des eigenen Leistungsbeweises,
auch anlässlich von Wettbewerben und Festivals verwerten und nutzen darf.
5. Soweit überhaupt vereinbart, gehen Eigentumsrechte des AN erst mit
vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises auf den Auftraggeber über.
Dies gilt insbesondere bei Kaufverträgen, bei denen Eigentumsvorbehalt
zugunsten des AN vereinbart wird.
6. Soweit der Auftraggeber von dem AN empfangene Leistungen, insbesondere
Waren, an Dritte weitergibt, tritt er hiermit schon jetzt sämtliche daraus
gegenüber diesem Kunden entstehende Ansprüche an den AN ab. Der
AN ist zu jeder Zeit berechtigt, die Abtretung offen zu legen. Der Auftraggeber
ist jederzeit verpflichtet, dem AN über den Vergleich unter Eigentumsvorbehalt
stehender Geschäfte zu unterrichten und über den Bestand abgetretener
Forderungen Auskunft zu erteilen.
7. Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial
(Bild und Ton), insbesondere Rohmaterial, Masterband und ebenso das Restmaterial
beim AN.
8. Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen
an den Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk beim AN oder bei einer
von ihm beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.
9. Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur
Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige
Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton,
sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten
werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest
der entgangene Gewinn dem AN anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch
auf Schadenersatz.
VIII. Haftung
1. Der Auftraggeber trägt das volle und alleinige Risiko der urheberrechtlichen
und (schutz-) rechtlichen Zulässigkeit des erteilten Auftrags und stellt
den AN in allen Fällen von der Inanspruchnahme dritter Rechtsinhaber
frei.
2. Der AN übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten
abgebildeter Personen oder Objekte.
3. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Betextung sowie
die sich aus der konkreten Veröffentlichung und Nutzung ergebenden Sinnzusammenhänge.
IX. RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER
1. Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden
des AN vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die
tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige HU und den entgangenen
Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
2. Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor
Drehbeginn ist der AN berechtigt, 2/3 der kalkulierten und vom Auftraggeber
akzeptierten Nettokosten zuzüglich HU und entgangenen Gesamtgewinn in
Rechnung zu stellen.
3. Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. u. dem 1. Tag vor dem vorgesehenen
Drehbeginn zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme
in Rechnung gestellt.
X. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
1. Der AN ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk
zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben
und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der
Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen
oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen
im Internet, auf der Webseite www.filmB.at oder anderen entsprechenden analogen
oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung
auf Handheld-Computern, Mobiltelefone).
XI. Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden AGB ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
dadurch nicht berührt. In diesem Fall werden die unwirksamen Bestimmungen
durch solche ersetzt, die dem Sinn der unwirksam gewordenen Bestimmungen wirtschaftlich
und juristisch entsprechen.
2. Die Vertragschließenden vereinbaren, dass für alle Verpflichtungen
aus dem Vertrag österreichisches Recht und die Zuständigkeit der
österreichischen Gerichte vereinbart sind.
3. Die vorstehenden Geschäftsbedingungen gelten, bis zu ihrer Änderung,
auch für zukünftige Geschäfte.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Hauptsitz des AN und das an
diesem Ort zuständige Gericht.